Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Der Entscheid des Bezirksgerichts Höfe vom 2. Dezember 2025 (ZES 2025 156) sei aufzuheben.
E. 2 Die Verfügung des Betreibungsamts Höfe vom 25. August 2025 sei aufzuheben.
E. 3 Das Betreibungsamt Höfe sei anzuweisen, die Betreibung Nr. xx (B.________ AG) gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG Dritten nicht mehr zur Kenntnis zu bringen.
E. 4 Eventualiter sei gerichtlich festzuhalten, dass die Betreibung Nr. xx ab Inkrafttreten der Revision von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG (1. Ja- nuar 2026) Dritten nicht mehr bekannt zu geben ist.
E. 5 Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Betrei- bungsamt Höfe unter Beachtung der Erwägungen des Gerichts zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2025 verwies das Betreibungsamt Höfe auf die Vernehmlassung im erstinstanzlichen Verfahren vom 12. September 2025 und beantragte die Abweisung der Beschwerde (KG-act. 4). Diese Eingabe nebst dem Aktenüberweisungsschreiben der Vorinstanz vom 23. Dezember 2025 (KG-act. 5) wurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnis und zu den Akten zugestellt (KG-act. 6). Am 8. Januar 2026 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein, womit er insb. neu auch beantragte, es sei festzustel- len, dass bei einer bereits rechtskräftig abgewiesenen Rechtsöffnung die Nichtbekanntgabe der Betreibung nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG direkt zu erfolgen habe, ohne dass dem Gläubiger eine erneute Frist zur Klageeinlei- tung angesetzt werden müsse (KG-act. 7). Nach Zustellung dieser Eingabe an die Beschwerdegegnerin gingen keine weiteren Eingaben ein (KG-act. 8).
Kantonsgericht Schwyz 4
2. Ein Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde kann an die obere weiter- gezogen werden (Art. 18 SchKG), wobei sich Weiterzugs- und Novenrecht nach kantonalem Recht richten (Art. 20a SchKG; Kren Kostkiewicz, SchKG- Kommentar, 20. A. 2020, Art. 18 SchKG N 13 f. und Art. 20a SchKG N 26 ff.). Nach § 18 EGzSchKG i.V.m. § 100 JG ist schweizerisches Zivilprozessrecht anwendbar. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechts- mittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 lit. a und b ZPO). Begründen bedeutet aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird bzw. inwiefern sich die vorinstanzlichen Erwägungen respektive Überlegungen nicht aufrechterhalten lassen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Dies setzt voraus, dass der Rechtsmittelkläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich mit diesen argumentativ ausein- andersetzt und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (KGer SZ, BEK 2021 147 vom 19. November 2021 E. 2 m.H.). Das Beschwerdever- fahren dient sodann ausschliesslich der Rechtskontrolle des Beschwerdeent- scheids der unteren Aufsichtsbehörde, die den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hat (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Dementsprechend ist zweitin- stanzlich das Vorbringen neuer Anträge, neuer Tatsachenbehauptungen und neuer Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 ZPO Abs. 1 ZPO), zumal der Novenausschluss auch in Verfahren gilt, die der Untersuchungsmaxime unter- liegen (BEK 2024 11 vom 5. April 2024 E. 2 m.H.).
3. a) Der Beschwerdeführer kritisierte vor Vorinstanz zunächst eine unrich- tige Anwendung von Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG, wonach Dritten keine Kennt- nis von einer Betreibung zu geben ist, wenn sie insb. aufgrund eines gerichtli- chen Entscheids aufgehoben worden ist (Vi-act. I S. 3 f). Die Vorinstanz ver- warf diese Rüge mit der Begründung, dass Entscheide über die Verweigerung der Rechtsöffnung nicht unter Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG fallen würden (zum
Kantonsgericht Schwyz 5 Ganzen angefocht. Verfügung E. 3.3 mit Hinweisen). Mit den die Bestimmung von Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG betreffenden vorinstanzlichen Erwägungen setzte sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde indessen nicht auseinander, so dass auf diesen Punkt nicht weiter einzugehen ist.
b) aa) Zur im Weiteren vom Beschwerdeführer angeführten Bestimmung von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG führte die Vorinstanz aus, diese habe per
1. Januar 2026 punktuell eine Änderung erfahren. Nach neuem Recht sei demnach einem Gesuch um Nichtbekanntgabe stattzugeben, wenn ein Be- gehren um Beseitigung des Rechtsvorschlages „definitiv nicht gutgeheissen“ worden sei. Der Gesetzgeber habe aber auf eine Übergangsbestimmung ver- zichtet, weshalb die allgemeinen Grundsätze nach Art. 1 Schlusstitel des ZGB zur Anwendung gelangten. Die neue Bestimmung sei somit nur auf Gesuche anwendbar, die ab dem Inkrafttreten beim Betreibungsamt eingereicht wür- den. Früher eingereichte Gesuche, das heisst auch das streitgegenständliche, seien nach altem Recht zu beurteilen, so dass Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG in der ab dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung in casu keine Anwendung fin- de (angefocht. Verfügung E. 3.4 mit Hinweis auf BBl 2024 1797). bb) Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, vorliegend habe die Gläubigerin das Rechtsöffnungsverfahren rechtskräftig verloren und keine weiteren Schritte zur Durchsetzung der Forderung eingeleitet. Die Be- treibung könne nicht mehr fortgesetzt werden, weshalb die Sichtbarkeit der Betreibung nicht mehr sachlich gerechtfertigt sei. Die Aufrechterhaltung einer gegenstandslos gewordenen Betreibung, die nach neuem Recht zwingend nicht mehr bekanntgegeben werden dürfe, sei unverhältnismässig und führe zu einem unbilligen Eingriff in die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit des Be- schwerdeführers als Schuldner. Der angefochtene Entscheid zwinge ihn dazu, nach dem 1. Januar 2026 ein neues Gesuch zu stellen, was zu verfahrens- mässigem Leerlauf führe. Es stehe bereits jetzt fest, dass die Betreibung nach
Kantonsgericht Schwyz 6 dem klaren Wortlaut und der gesetzgeberischen Intention der revidierten Be- stimmung nicht mehr bekannt zu geben wäre (KG-act. 1 S. 5 f.). cc) Laut dem bis Ende Dezember 2025 in Kraft gewesenen aArt. 8a Abs. 3 lit. d SchKG galt, dass die Ämter Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis geben, wenn der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags (Art. 79-84) eingeleitet wurde; wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betreibung fortgesetzt, wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht. In seiner Rechtsprechung dazu stellte das Bundesgericht klar, dass schon die Einleitung eines Rechtsöffnungsver- fahrens durch den Gläubiger ausreichend war, um die Betreibung für Dritte sichtbar zu machen. Ein Obsiegen des Gläubigers war nicht erforderlich; im Übrigen war der Schuldner gehalten, die Klagemöglichkeit nach Art. 85a SchKG in Anspruch zu nehmen (BGE 147 II 41 E. 3.4.3). In einem weiteren Leitentscheid kam das Bundesgericht zum Schluss, dass der Schuldner nach Ablauf eines Jahres gestützt auf Art. 88 Abs. 2 SchKG kein Gesuch um Nicht- bekanntgabe einer Betreibung mehr stellen konnte (BGE 147 III 544 E. 3.4.6 f.). Die seit dem 1. Januar 2026 in Kraft stehende Bestimmung von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG lautet dagegen wie folgt: Die Ämter geben Dritten von einer Be- treibung keine Kenntnis, wenn der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben und nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbe- fehls und vor Erlöschen des Einsichtsrechts Dritter ein entsprechendes Ge- such gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags (Art. 79–84) eingeleitet
Kantonsgericht Schwyz 7 wurde; wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betreibung fortgesetzt, so wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht, es sei denn, der Schuldner weist nach, dass ein Begehren des Gläubigers um Beseitigung des Rechtsvorschlags definitiv nicht gutgeheissen wurde. Die geänderte Bestim- mung soll einerseits darauf abzielen, dass Betreibungen Dritten nicht mehr zur Kenntnis gebracht werden sollen, wenn der Gläubiger zwar ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags einleitete, mit diesem aber erfolglos blieb. Andererseits sollen Gesuche um Nichtbekanntgabe von Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, auch nach Ablauf der Jahresfrist nach Art. 88 Abs. 2 SchKG gestellt werden können, nämlich bis zum Erlöschen des Einsichtsrechts nach Art. 8a Abs. 4 SchKG fünf Jahre nach Zustellung des Zahlungsbefehls (BBl 2024 1797 ff.). dd) Zutreffend ist, dass für die in Frage stehende Gesetzesänderung keine besondere Übergangsbestimmung geschaffen wurde, mithin die allgemeinen Grundsätze nach Art. 1 ff. SchlT ZGB zum Tragen kommen (vgl. BBl 2024 1779 ff.). Nach den Materialien ist gestützt auf Art. 1 SchlT ZGB (Grundsatz der Nichtrückwirkung) auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen, auch wenn das Gesuch Betreibungen betrifft, die vor dem Inkrafttreten einge- leitet wurden, was bedeutet, dass die neue Bestimmung auf Gesuche an- wendbar ist, die ab Inkrafttreten, das heisst ab dem 1. Januar 2026 gestellt wurden bzw. werden (a.a.O.). Diese Grundsätze stellte der Beschwerdeführer nicht in Frage. Er macht jedoch sinngemäss geltend, auf die vorliegende Kon- stellation mit Einreichung des Gesuchs vor Eintritt der Rechtsänderung sei ausnahmsweise die Annahme einer Rückwirkung gerechtfertigt. Damit dürfte er insb. Art. 2 Abs. 2 SchlT ZGB ansprechen, wonach Vorschriften des bisherigen Rechts, die nach der Auffassung des neuen Rechts der öffentlichen Ordnung oder Sittlichkeit widersprechen, nach dessen Inkrafttreten keine Anwendung mehr finden. Der Ordre-public-Charakter einer Vorschrift ergibt sich nicht bereits daraus, dass sie zwingender Natur ist. Die
Kantonsgericht Schwyz 8 öffentliche Ordnung und Sittlichkeit rechtfertigen die rückwirkende Anwendung einer Norm vielmehr erst, wenn diese zu den Grundpfeilern der heutigen Rechtsordnung gehört, wenn sie mit anderen Worten grundlegende sozialpolitische und ethische Anschauungen verkörpert. Zudem muss das öffentliche Interesse an der Durchsetzung dieser Norm gegenüber dem Interesse am Schutz des Vertrauens in erworbene Rechtspositionen überwiegen, weshalb das Gericht bei der Anwendung von Art. 2 SchlT ZGB eine Interessenabwägung vorzunehmen hat (BGer 4A_6/2009 vom
11. März 2009 E. 2.5.3 mit Hinweisen). ee) Bei der massgeblichen Norm handelt es sich zweifelsohne um eine zwingende verfahrensrechtliche Bestimmung, was ihr indessen, wie vorstehend gesagt, noch keinen Ordre-public-Charakter zu verleihen vermag. Im vorliegenden Fall führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass die „alte“ Regelung nicht mehr sachgerecht sei und er, bliebe es bei der Abweisung seines vor dem 1. Januar 2026 gestellten Gesuchs, gezwungen sei, ein erneutes Gesuch zu stellen, was zu einem das Justizsystem unnötig belastenden Leerlauf führe. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer allenfalls nochmals ein Gesuch zu stellen haben wird, erscheint nicht derart schwerwiegend, dass ihm dieses Vorgehen schlechterdings unzumutbar wäre, zumal er nicht näher erklärt, inwiefern er dadurch konkret in seinen Interessen betroffen sein soll. Insbesondere zeigt er nicht auf und ist auch nicht ersichtlich, dass für ihn mit der Einreichung eines neuen Gesuchs ein Rechtsverlust verbunden wäre. Festzuhalten ist auch, dass sich der Aufwand der Behörden infolge eines neuerlichen Gesuchs in Grenzen halten würde. Abgesehen von den eigenen Interessen des Beschwerdeführers erscheint die neue, wenngleich für den Schuldner vorteilhaftere Regelung, in sozialpolitischer und ethischer Hinsicht nicht derart gewichtig, dass eine rückwirkende Anwendung geradezu zwingend erscheint.
Kantonsgericht Schwyz 9 ff) Daraus ergibt sich, dass das Gesuch des Beschwerdeführers nach wie vor nach der alten Fassung von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG zu beurteilen war und ist. Damit hat es aber bei den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach eine rechtskräftige Verweigerung der Rechtsöffnung nicht zur Nichtbekanntgabe im Register führt (angefocht. Verfügung E. 3.3), sein Bewenden, auch zumal der Beschwerdeführer sich mit dieser Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht auseinandersetzte. Bei diesem Ergebnis nicht zu behandeln bzw. nicht darauf einzutreten ist auf den – ohnehin neuen und verspätet gestellten – Antrag des Beschwerdeführers, wonach festzustellen sei, dass bei einer rechtskräftig abgewiesenen Rechtsöffnung die Nichtbekanntgabe der Betreibung i.S.v. Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG direkt zu erfolgen habe, ohne dass dem Gläubiger eine erneute Frist zur Klageeinleitung angesetzt werden müsse (KG-act. 7).
4. Zusammenfassend ist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen. Das kantonsgerichtliche Verfahren ist kosten- und entschädigungsfrei (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 GebVSchKG);-
Kantonsgericht Schwyz 10 beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen ge- sprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.
- Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), das Betreibungsamt Höfe (1/R), die Vorinstanz (1/A, vorab und 1/R, nach definitiver Erledigung mit den Akten). Namens der Beschwerdekammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 4. März 2026 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 27. Februar 2026 BEK 2025 174 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr, Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann. In Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen Betreibungsamt Höfe, Rebhaldenstrasse 15, 8807 Freienbach, Beschwerdegegner, betreffend SchKG-Beschwerde (Beschwerde gegen die Verfügung des Gerichtspräsidenten des Bezirksge- richts Höfe als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurs- sachen vom 2. Dezember 2025, APD 2025 56);- hat die Beschwerdekammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) Am 21. Oktober 2024 stellte die B.________ AG gegen A.________ beim Betreibungsamt Höfe ein Betreibungsbegehren. In der Folge wurde A.________ in der Betreibung Nr. xx am 28. Oktober 2024 der Zahlungsbefehl zugestellt. Der Betriebene erhob Rechtsvorschlag (Vi-act. III; Vi-act. I S. 3; KG-act. 1 S. 3). Am 29. Januar 2025 ersuchte er das Betreibungsamt Höfe mit entsprechendem Formular um Nichtbekanntgabe dieser Betreibung an Dritte i.S.v. Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG (Vi-BB 2). Nach ergangener Anzeige des Gesuchs an die Gläubigerin mit Ansetzung einer Frist von 20 Tagen hiess das Betreibungsamt das Gesuch am 20. Februar 2025 gut (Vi-act. III; KG-act. 1 S. 3). Am 4. März 2025 teilte die Gläubigerin dem Betreibungsamt mit, dass sie den Rechtsweg beschritten habe (Vi-BB 1; Vi-act. III). Das Betreibungsamt veranlasste daraufhin die Aufhebung der Nichtbekanntgabe der Betreibung (Vi-act. III). Mit Verfügung vom 4. August 2025 wies die Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe das Rechtsöffnungsgesuch der Gläubigerin in der Betreibung Nr. xx ab (Vi-KB 1). Alsdann wies das Betreibungsamt das Gesuch von A.________ vom 29. Januar 2025 um Nichtbekanntgabe der Betreibung mit Verfügung vom 25. August 2025 ab (Vi-KB 4). Dagegen erhob er beim Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Höfe als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung des Betreibungsamts Höfe vom 25. August 2025 aufzuheben und es sei anzuordnen, dass die Betreibung Nr. xx Dritten nicht mehr zur Kenntnis gebracht werde, eventualiter sei die genannte Betreibung im Regis- ter endgültig zu löschen (Vi-act. I). Das Betreibungsamt beantragte mit Ver- nehmlassung vom 12. September 2025 die Abweisung der Beschwerde (Vi- act. III). Mit Verfügung vom 2. Dezember 2025 wies der Gerichtspräsident die Beschwerde ab, wobei keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteien- tschädigungen zugesprochen wurden (zum Ganzen angefocht. Verfügung Dispositiv-Ziffer 1-3).
Kantonsgericht Schwyz 3
b) Gegen diesen Entscheid erhob A.________ Beschwerde beim Kantons- gericht mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):
1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Höfe vom 2. Dezember 2025 (ZES 2025 156) sei aufzuheben.
2. Die Verfügung des Betreibungsamts Höfe vom 25. August 2025 sei aufzuheben.
3. Das Betreibungsamt Höfe sei anzuweisen, die Betreibung Nr. xx (B.________ AG) gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG Dritten nicht mehr zur Kenntnis zu bringen.
4. Eventualiter sei gerichtlich festzuhalten, dass die Betreibung Nr. xx ab Inkrafttreten der Revision von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG (1. Ja- nuar 2026) Dritten nicht mehr bekannt zu geben ist.
5. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Betrei- bungsamt Höfe unter Beachtung der Erwägungen des Gerichts zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2025 verwies das Betreibungsamt Höfe auf die Vernehmlassung im erstinstanzlichen Verfahren vom 12. September 2025 und beantragte die Abweisung der Beschwerde (KG-act. 4). Diese Eingabe nebst dem Aktenüberweisungsschreiben der Vorinstanz vom 23. Dezember 2025 (KG-act. 5) wurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnis und zu den Akten zugestellt (KG-act. 6). Am 8. Januar 2026 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein, womit er insb. neu auch beantragte, es sei festzustel- len, dass bei einer bereits rechtskräftig abgewiesenen Rechtsöffnung die Nichtbekanntgabe der Betreibung nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG direkt zu erfolgen habe, ohne dass dem Gläubiger eine erneute Frist zur Klageeinlei- tung angesetzt werden müsse (KG-act. 7). Nach Zustellung dieser Eingabe an die Beschwerdegegnerin gingen keine weiteren Eingaben ein (KG-act. 8).
Kantonsgericht Schwyz 4
2. Ein Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde kann an die obere weiter- gezogen werden (Art. 18 SchKG), wobei sich Weiterzugs- und Novenrecht nach kantonalem Recht richten (Art. 20a SchKG; Kren Kostkiewicz, SchKG- Kommentar, 20. A. 2020, Art. 18 SchKG N 13 f. und Art. 20a SchKG N 26 ff.). Nach § 18 EGzSchKG i.V.m. § 100 JG ist schweizerisches Zivilprozessrecht anwendbar. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechts- mittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 lit. a und b ZPO). Begründen bedeutet aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird bzw. inwiefern sich die vorinstanzlichen Erwägungen respektive Überlegungen nicht aufrechterhalten lassen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Dies setzt voraus, dass der Rechtsmittelkläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich mit diesen argumentativ ausein- andersetzt und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (KGer SZ, BEK 2021 147 vom 19. November 2021 E. 2 m.H.). Das Beschwerdever- fahren dient sodann ausschliesslich der Rechtskontrolle des Beschwerdeent- scheids der unteren Aufsichtsbehörde, die den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hat (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Dementsprechend ist zweitin- stanzlich das Vorbringen neuer Anträge, neuer Tatsachenbehauptungen und neuer Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 ZPO Abs. 1 ZPO), zumal der Novenausschluss auch in Verfahren gilt, die der Untersuchungsmaxime unter- liegen (BEK 2024 11 vom 5. April 2024 E. 2 m.H.).
3. a) Der Beschwerdeführer kritisierte vor Vorinstanz zunächst eine unrich- tige Anwendung von Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG, wonach Dritten keine Kennt- nis von einer Betreibung zu geben ist, wenn sie insb. aufgrund eines gerichtli- chen Entscheids aufgehoben worden ist (Vi-act. I S. 3 f). Die Vorinstanz ver- warf diese Rüge mit der Begründung, dass Entscheide über die Verweigerung der Rechtsöffnung nicht unter Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG fallen würden (zum
Kantonsgericht Schwyz 5 Ganzen angefocht. Verfügung E. 3.3 mit Hinweisen). Mit den die Bestimmung von Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG betreffenden vorinstanzlichen Erwägungen setzte sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde indessen nicht auseinander, so dass auf diesen Punkt nicht weiter einzugehen ist.
b) aa) Zur im Weiteren vom Beschwerdeführer angeführten Bestimmung von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG führte die Vorinstanz aus, diese habe per
1. Januar 2026 punktuell eine Änderung erfahren. Nach neuem Recht sei demnach einem Gesuch um Nichtbekanntgabe stattzugeben, wenn ein Be- gehren um Beseitigung des Rechtsvorschlages „definitiv nicht gutgeheissen“ worden sei. Der Gesetzgeber habe aber auf eine Übergangsbestimmung ver- zichtet, weshalb die allgemeinen Grundsätze nach Art. 1 Schlusstitel des ZGB zur Anwendung gelangten. Die neue Bestimmung sei somit nur auf Gesuche anwendbar, die ab dem Inkrafttreten beim Betreibungsamt eingereicht wür- den. Früher eingereichte Gesuche, das heisst auch das streitgegenständliche, seien nach altem Recht zu beurteilen, so dass Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG in der ab dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung in casu keine Anwendung fin- de (angefocht. Verfügung E. 3.4 mit Hinweis auf BBl 2024 1797). bb) Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, vorliegend habe die Gläubigerin das Rechtsöffnungsverfahren rechtskräftig verloren und keine weiteren Schritte zur Durchsetzung der Forderung eingeleitet. Die Be- treibung könne nicht mehr fortgesetzt werden, weshalb die Sichtbarkeit der Betreibung nicht mehr sachlich gerechtfertigt sei. Die Aufrechterhaltung einer gegenstandslos gewordenen Betreibung, die nach neuem Recht zwingend nicht mehr bekanntgegeben werden dürfe, sei unverhältnismässig und führe zu einem unbilligen Eingriff in die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit des Be- schwerdeführers als Schuldner. Der angefochtene Entscheid zwinge ihn dazu, nach dem 1. Januar 2026 ein neues Gesuch zu stellen, was zu verfahrens- mässigem Leerlauf führe. Es stehe bereits jetzt fest, dass die Betreibung nach
Kantonsgericht Schwyz 6 dem klaren Wortlaut und der gesetzgeberischen Intention der revidierten Be- stimmung nicht mehr bekannt zu geben wäre (KG-act. 1 S. 5 f.). cc) Laut dem bis Ende Dezember 2025 in Kraft gewesenen aArt. 8a Abs. 3 lit. d SchKG galt, dass die Ämter Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis geben, wenn der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags (Art. 79-84) eingeleitet wurde; wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betreibung fortgesetzt, wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht. In seiner Rechtsprechung dazu stellte das Bundesgericht klar, dass schon die Einleitung eines Rechtsöffnungsver- fahrens durch den Gläubiger ausreichend war, um die Betreibung für Dritte sichtbar zu machen. Ein Obsiegen des Gläubigers war nicht erforderlich; im Übrigen war der Schuldner gehalten, die Klagemöglichkeit nach Art. 85a SchKG in Anspruch zu nehmen (BGE 147 II 41 E. 3.4.3). In einem weiteren Leitentscheid kam das Bundesgericht zum Schluss, dass der Schuldner nach Ablauf eines Jahres gestützt auf Art. 88 Abs. 2 SchKG kein Gesuch um Nicht- bekanntgabe einer Betreibung mehr stellen konnte (BGE 147 III 544 E. 3.4.6 f.). Die seit dem 1. Januar 2026 in Kraft stehende Bestimmung von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG lautet dagegen wie folgt: Die Ämter geben Dritten von einer Be- treibung keine Kenntnis, wenn der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben und nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbe- fehls und vor Erlöschen des Einsichtsrechts Dritter ein entsprechendes Ge- such gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags (Art. 79–84) eingeleitet
Kantonsgericht Schwyz 7 wurde; wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betreibung fortgesetzt, so wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht, es sei denn, der Schuldner weist nach, dass ein Begehren des Gläubigers um Beseitigung des Rechtsvorschlags definitiv nicht gutgeheissen wurde. Die geänderte Bestim- mung soll einerseits darauf abzielen, dass Betreibungen Dritten nicht mehr zur Kenntnis gebracht werden sollen, wenn der Gläubiger zwar ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags einleitete, mit diesem aber erfolglos blieb. Andererseits sollen Gesuche um Nichtbekanntgabe von Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, auch nach Ablauf der Jahresfrist nach Art. 88 Abs. 2 SchKG gestellt werden können, nämlich bis zum Erlöschen des Einsichtsrechts nach Art. 8a Abs. 4 SchKG fünf Jahre nach Zustellung des Zahlungsbefehls (BBl 2024 1797 ff.). dd) Zutreffend ist, dass für die in Frage stehende Gesetzesänderung keine besondere Übergangsbestimmung geschaffen wurde, mithin die allgemeinen Grundsätze nach Art. 1 ff. SchlT ZGB zum Tragen kommen (vgl. BBl 2024 1779 ff.). Nach den Materialien ist gestützt auf Art. 1 SchlT ZGB (Grundsatz der Nichtrückwirkung) auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen, auch wenn das Gesuch Betreibungen betrifft, die vor dem Inkrafttreten einge- leitet wurden, was bedeutet, dass die neue Bestimmung auf Gesuche an- wendbar ist, die ab Inkrafttreten, das heisst ab dem 1. Januar 2026 gestellt wurden bzw. werden (a.a.O.). Diese Grundsätze stellte der Beschwerdeführer nicht in Frage. Er macht jedoch sinngemäss geltend, auf die vorliegende Kon- stellation mit Einreichung des Gesuchs vor Eintritt der Rechtsänderung sei ausnahmsweise die Annahme einer Rückwirkung gerechtfertigt. Damit dürfte er insb. Art. 2 Abs. 2 SchlT ZGB ansprechen, wonach Vorschriften des bisherigen Rechts, die nach der Auffassung des neuen Rechts der öffentlichen Ordnung oder Sittlichkeit widersprechen, nach dessen Inkrafttreten keine Anwendung mehr finden. Der Ordre-public-Charakter einer Vorschrift ergibt sich nicht bereits daraus, dass sie zwingender Natur ist. Die
Kantonsgericht Schwyz 8 öffentliche Ordnung und Sittlichkeit rechtfertigen die rückwirkende Anwendung einer Norm vielmehr erst, wenn diese zu den Grundpfeilern der heutigen Rechtsordnung gehört, wenn sie mit anderen Worten grundlegende sozialpolitische und ethische Anschauungen verkörpert. Zudem muss das öffentliche Interesse an der Durchsetzung dieser Norm gegenüber dem Interesse am Schutz des Vertrauens in erworbene Rechtspositionen überwiegen, weshalb das Gericht bei der Anwendung von Art. 2 SchlT ZGB eine Interessenabwägung vorzunehmen hat (BGer 4A_6/2009 vom
11. März 2009 E. 2.5.3 mit Hinweisen). ee) Bei der massgeblichen Norm handelt es sich zweifelsohne um eine zwingende verfahrensrechtliche Bestimmung, was ihr indessen, wie vorstehend gesagt, noch keinen Ordre-public-Charakter zu verleihen vermag. Im vorliegenden Fall führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass die „alte“ Regelung nicht mehr sachgerecht sei und er, bliebe es bei der Abweisung seines vor dem 1. Januar 2026 gestellten Gesuchs, gezwungen sei, ein erneutes Gesuch zu stellen, was zu einem das Justizsystem unnötig belastenden Leerlauf führe. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer allenfalls nochmals ein Gesuch zu stellen haben wird, erscheint nicht derart schwerwiegend, dass ihm dieses Vorgehen schlechterdings unzumutbar wäre, zumal er nicht näher erklärt, inwiefern er dadurch konkret in seinen Interessen betroffen sein soll. Insbesondere zeigt er nicht auf und ist auch nicht ersichtlich, dass für ihn mit der Einreichung eines neuen Gesuchs ein Rechtsverlust verbunden wäre. Festzuhalten ist auch, dass sich der Aufwand der Behörden infolge eines neuerlichen Gesuchs in Grenzen halten würde. Abgesehen von den eigenen Interessen des Beschwerdeführers erscheint die neue, wenngleich für den Schuldner vorteilhaftere Regelung, in sozialpolitischer und ethischer Hinsicht nicht derart gewichtig, dass eine rückwirkende Anwendung geradezu zwingend erscheint.
Kantonsgericht Schwyz 9 ff) Daraus ergibt sich, dass das Gesuch des Beschwerdeführers nach wie vor nach der alten Fassung von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG zu beurteilen war und ist. Damit hat es aber bei den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach eine rechtskräftige Verweigerung der Rechtsöffnung nicht zur Nichtbekanntgabe im Register führt (angefocht. Verfügung E. 3.3), sein Bewenden, auch zumal der Beschwerdeführer sich mit dieser Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht auseinandersetzte. Bei diesem Ergebnis nicht zu behandeln bzw. nicht darauf einzutreten ist auf den – ohnehin neuen und verspätet gestellten – Antrag des Beschwerdeführers, wonach festzustellen sei, dass bei einer rechtskräftig abgewiesenen Rechtsöffnung die Nichtbekanntgabe der Betreibung i.S.v. Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG direkt zu erfolgen habe, ohne dass dem Gläubiger eine erneute Frist zur Klageeinleitung angesetzt werden müsse (KG-act. 7).
4. Zusammenfassend ist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen. Das kantonsgerichtliche Verfahren ist kosten- und entschädigungsfrei (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 GebVSchKG);-
Kantonsgericht Schwyz 10 beschlossen:
1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen ge- sprochen.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.
4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), das Betreibungsamt Höfe (1/R), die Vorinstanz (1/A, vorab und 1/R, nach definitiver Erledigung mit den Akten). Namens der Beschwerdekammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 4. März 2026 amu